(2) Sitz des Vereins ist Weiden.
(2) Das Vereinsziel wird insbesondere durch Veranstaltungen und Treffen, wie auch durch eine Anzahl vielschichtiger Unternehmungen verfolgt.
(2) Die Mitgliedschaft wird bei der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages gültig. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluß.
Wenn nach Beginn eines neuen Jahres nicht innerhalb von 4 Wochen der Mitgliedsbeitrag entrichtet oder eine schriftliche Erklärung vorgelegt ist, endet die Mitgliedschaft automatisch. Haftungsansprüche gegen das Mitglied bleiben in beiden Fällen bestehen.
(3) Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
Ein Austritt ist nur mit Wirkung zum Jahresende möglich. Die schriftliche Kündigung muß mindestens 8 Wochen vorher vorliegen.
(1) Der Vorstand
(2) Die Ortsgruppenleiterversammlung
(3) Die Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand besteht aus 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden (Schriftführer) und 3. Vorsitzenden (Schatzmeister). Der Vorstand wird von der Ortsgruppenleiterversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorsitzenden bestimmt die Ortsgruppenleiterversammlung einen komissarischen Vertreter.
(2) Innenverhältnis
Für Rechtsgeschäfte ist die einstimmige Beschlußfassung des Vorstandes notwendig. Vertritt ein Vorstand dennoch ohne einstimmigen Beschluß den Verein, so ist er für die getroffenen Abmachungen persönlich haftbar.
(3) Außenverhältnis
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandschaft vertreten. Jeder Vorsitzende hat dabei Alleinvertretungsrecht.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann dazu deligieren.
(2) Die Ortsgruppenleiterversammlung tagt regelmäßig alle zwei Monate. Zusätzlich kann auf Antrag von drei Ortsgruppenleitern eine außerordentliche Versammlung einberufen werden.
(3) Der Termin für die jeweils nächste Ortsgruppenleiterversammlung wird auf der aktuellen Ortsgruppenleiterversammlung beschlossen. 7 Tage vor dem neuen Termin ergeht zusätzlich eine schriftliche Einladung.
(4) Sollte ein Ortsgruppenleiter für die nächste Versammlung verhindert sein, so kann er aus seiner Ortsgruppe einen Vertreter zur Ortsgruppenleiterversammlung schicken.
(5) Die Ortsgruppenleiterversammlung wählt alle 2 Jahre drei Ihrer Mitglieder zum Vorstand. Des weiteren sind Ihre Aufgaben die Kontrolle und Beratung des Vorstandes und die Vertretung der Ortsgruppen bei Entscheidungsfindungen mit dem Vorstand.
(6) Getroffene Beschlüsse werden vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer beurkundet.
(7) Die Ortsgruppenleiterversammlung beginnt erst mit der Aufnahme der vierten Ortsgruppe zu existieren. Vorher werden die wichtigsten ihrer Aufgaben durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung erledigt.
(1) Einmal jährlich findet die generelle Mitgliederversammlung statt.
(2) Mitglieder, die verhindert sind, können sich durch schriftliche Bevollmächtigung durch jeweils ein Mitglied vertreten lassen. Andernfalls verfällt die Stimme.
(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
(5) Die Ladung zur Mitgliederversammlung ergeht schriftlich und mit Bekanntgabe der Tagesordnung zwei Wochen vor der Versammlung durch den Vorstand.
(2) Dem Kassenprüfer ist jederzeit in alle Akten und Vorgänge Einblick zu gewähren.
(3) Der Kassenprüfer darf weder dem Vorstand, noch der Ortsgruppenleiterversammlung angehören.
(4) Zur nächsten Mitgliederversammlung hat der Kassenprüfer einen vollständigen Kassenbericht vorzulegen.
(2) Es sind jeweils Leistungen für ein ganzes Jahr zu entrichten.
Eine Stückelung oder Rückzahlung zurecht erhobener Leistungen ist nicht zulässig.
(2) Die so entstandene Ortsgruppe bestimmt einen Vertreter, den Ortsgruppenleiter. Er vertritt und lenkt die Ortsgruppe wie ein Ersatzvorstand.
(3) Finanzielle Mittel o. ä. werden der Ortsgruppe nach Bedarf vom Vorstand zugewiesen. Somit bleibt alles was die Ortsgruppe anschafft Eigentum des Vereins. Dies gilt auch nach Auflösung einer Ortsgruppe.
(4) Die Ortsgruppe ist weiterhin Teil des Vereins und unterliegt den Weisungen des Vorstands ebenso wie die Mitgliederversammlung.
(5) Grundsätzlich ist pro Ort eine Ortsgruppe zulässig. In berechtigten Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand über die Bildung einer oder einer weiteren Ortsgruppe.
(6) Die Mitgliedschaft in einer Ortsgruppe ist frei wählbar und vom Wohnsitz unabhängig.
(1) Eine Auflösung des Vereins ist nur mit 3/4 Mehrheit ALLER Mitglieder möglich.
(2) Alle weiteren Konsequenzen, wie z. B. Auflösung des Vereinsvermögens, beschließt die letzte Ortsgruppeleiterversammlung.
Weiden i. d. OPf., den 16.04.1994
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